Ombudsstelle: Missinterpretation eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs
Ein Beanstander kritisiert einen SRF News-Beitrag, der aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte den Veganismus als «quasi-religiöse Überzeugung» bezeichnet. Das Gericht habe den ethisch begründeten Veganismus eben gerade nicht als nichtreligiöse Überzeugung anerkannt. Die Ombudsstelle folgt dieser Argumentation und erkennt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots.
Ein Beanstander kritisiert den SRF News-Beitrag mit der Aussage: «EGMR: Veganismus zählt als quasi-religiöse Überzeugung» vom 16. Juli 2026. Die Bezeichnung «quasi-religiös» gebe das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht korrekt wieder. Die Ombudsstelle unterstützt die Argumentation des Beanstanders und erkennt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots.
«EGMR: Veganismus zählt als quasi-religiöse Überzeugung» vom 16. Juli 2026
«EGMR: Veganismus zählt als quasi-religiöse Überzeugung» vom 16. Juli 2026
Darum geht es im beanstandeten Beitrag
Der Beitrag berichtet über ein Urteil des EGMR zu zwei Veganern aus der Schweiz. Einer sass knapp ein Jahr im Genfer Gefängnis Champ-Dollon in Untersuchungshaft, der andere war zeitweise unfreiwillig in der psychiatrischen Universitätsklinik der Waadt untergebracht. Beide erhielten dort keine durchgehend vegane Verpflegung. Weil sie sich seit längerer Zeit für Veganismus engagiert und entsprechend gelebt hatten, hätten sie ihre Überzeugung ausreichend belegt und Anspruch auf vollständig vegane Mahlzeiten gehabt, hält der Beitrag mit Verweis auf das Urteil fest.
Die Anstalten hätten sich zwar um teilweise vegane Kost bemüht, jedoch nicht konsequent genug. Der EGMR kritisierte ausserdem, dass es in der Schweiz keine klaren Regeln gebe, anhand deren die Betroffenen ihre Ansprüche hätten durchsetzen können. Der Beitrag bezeichnet Veganismus im Titel und im Text als «quasi-religiöse Überzeugung» und geht davon aus, dass das Urteil über die beiden Einzelfälle hinaus Folgen haben dürfte.
Was wird beanstandet?
Der Beanstander kritisiert, der EGMR habe Veganismus nicht als «quasi-religiös» eingestuft. Anerkannt worden sei vielmehr der ernsthaft und konsequent gelebte ethische Veganismus der beiden konkreten Beschwerdeführer als eine von Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Überzeugung.
Juristisch handle es sich um eine nichtreligiöse ethische oder weltanschauliche Überzeugung, die denselben Konventionsartikel in Anspruch nehmen könne wie eine Religion. Dass sie diesen Schutz geniesse, mache Veganismus jedoch nicht «quasi-religiös». Die Darstellung von SRF News verletze deshalb das Sachgerechtigkeitsgebot.
Was sagt die Redaktion?
Die Redaktion hält an der Bezeichnung «quasi-religiös» fest. Sie habe bewusst nicht von einem religiösen Charakter des Veganismus gesprochen. Das Wort «quasi» verdeutliche, dass es nicht um eine Religion gehe, sondern um eine Überzeugung, die gleichermassen Schutz geniesse.
Der EGMR stelle im Hinblick auf die menschenrechtliche Schutzwürdigkeit eine Parallele zwischen religiösen und nichtreligiösen Überzeugungen her. Er bewerte den Veganismus damit gleich wie er eine religiöse Überzeugung bewerten würde, und komme in beiden Fällen zum Schluss, dass die dahinterstehenden Überzeugungen schutzwürdig seien.
Der Gerichtshof habe zudem mehrfach betont, dass die beiden Beschwerdeführer ihre Gewissensüberzeugung über lange Zeit konsequent bewiesen und gelebt hätten. Wäre es ihnen lediglich um eine Frage des persönlichen Lebensstils oder um individuelle Ernährungsvorlieben gegangen, hätte der Gerichtshof den Beschwerden nach Einschätzung der Redaktion kaum stattgegeben und die Schweiz nicht verurteilt.
Die Redaktion ist deshalb überzeugt, das Urteil sachgerecht und entsprechend seiner Begründung wiedergegeben zu haben.
Was sagt die Ombudsstelle?
Die Ombudsstelle folgt der Argumentation des Beanstanders. Der EGMR habe erstmals entschieden, dass ein aus ethischer Überzeugung praktizierter Veganismus unter Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention fallen könne. Dabei habe er auf rechtsvergleichende Untersuchungen verwiesen, wonach die Vertragsstaaten Veganismus als nichtreligiöse Weltanschauung betrachteten. Die veganen Überzeugungen der Beschwerdeführer seien zudem so ernsthaft und kohärent, dass sie unter die Glaubens- und Gewissensfreiheit fielen.
Religiös begründete Speisevorschriften schützt der Gerichtshof bereits seit Längerem über denselben Artikel. Bislang hatte er jedoch nicht entschieden, ob eine säkulare Überzeugung wie der Veganismus den gleichen Schutz geniesst. Dass er dies nun bejaht, ist gemäss der Ombudsstelle die neue Praxis.
Der EGMR habe Veganismus weder als religiös noch als religionsähnlich eingestuft, sondern als säkular-ethische beziehungsweise weltanschauliche Überzeugung, die denselben Konventionsartikel in Anspruch nehmen könne wie eine Religion. Das Urteil erkläre Veganismus damit nicht zur Religion oder «Quasi-Religion», sondern anerkenne, dass eine ernsthafte ethische Überzeugung einen ähnlichen rechtlichen Schutz geniessen könne wie eine Religion.
Gerade die Abgrenzung von religiösen Gründen sei entscheidend. Deshalb ist es nach Auffassung der Ombudsstelle nicht statthaft und meinungsverfälschend, zugespitzt von «quasi-religiösen» Gründen zu sprechen. Dabei handle es sich nicht um eine nebensächliche sprachliche Ausdrucksweise. Für die Einstufung der veganen Überzeugungen sei vielmehr von massgeblicher Bedeutung, dass diese für sich unter den Schutz der Gewissensfreiheit fallen und nicht deshalb, weil es sich um eine «quasi-religiöse» Überzeugung handle.
Die Ombudsstelle erkennt daher eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots an.